Seit dem 01.01.2022 bieten wir diese Option NICHT MEHR AN.

Ein Kunde kann die Waren per Selbstabholung in unserem Zentrallager (Stettin/Polen) oder beim Hersteller (z.B. FAST in Polen) wie  in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1912 des Rates vom 4 Dezember 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 hinsichtlich bestimmter Befreiungen bei innergemeinschaftlichen Umsätzen beschrieben durchführen.

Dazu seit dem 01.01.2020 notwendige Unterlagen:

1. Einer schriftlichen Erklärung des Erwerbers, aus der hervorgeht, dass die Gegenstände vom Erwerber oder auf Rechnung des Erwerbers von einem Dritten versandt oder befördert wurden und in der, der Bestimmungsmitgliedsstaat der Gegenstände angegeben ist; in dieser schriftlichen Erklärung muss folgendes angegeben sein:

  • Das Ausstellungsdatum
  • Name und Anschrift des Erwerbers / nicht Endkunde
    (in diesem Fall wir// EU BAUSTOFFE ONLINE KAUFEN als Erwerber gegenüber dem ausländischen Verkäufer)
  • Menge und Art der Gegenstände
  • Ankunftsdatum und Ort des Verbleibs der Gegenstände (Lieferadresse unseres Kunden)
  • Die Identifikation der Person, die die Gegenstände auf Rechnung des Erwerbers entgegennimmt (unser Kunde – Ausweiskopie)

2. Von einer öffentlichen Stelle wie z.B. einem Notar, Polizei  ausgestellte offizielle Unterlagen, die die Ankunft der Gegenstände im Bestimmungsmitgliedsstaat bestätigen.

oder

3. Staat Punkt 2 kann sein: eine Quittung, ausgestellt von einem Lagerinhaber im Bestimmungsmitgliedsstaat, durch die die Lagerung der Gegenstände in diesem Mitgliedstaat bestätigt wird.

Die vollständige Regelung finden Sie als PDF hier: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1912 (3603 Downloads )